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   LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 239/10   

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https://dejure.org/2015,35918
LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 239/10 (https://dejure.org/2015,35918)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 (https://dejure.org/2015,35918)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10 (https://dejure.org/2015,35918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VII § 56 Abs. 1 Satz 1
    Das A-Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung ist nach dem seit 2015 in deutscher Sprache vorliegenden Diagnosesystem DSM 5 enger konzipiert als das A1-Kriterium in der Vorgängerversion DSM IV. Aus den Erläuterungen zu dem diagnostischen Merkmal ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 56 Abs. 1 Satz 1
    Unfallversicherung - Unfallfolge; PTBS; Vollbeweis; Diagnosesysteme; ICD-10. DSM-IV; DSM 5; schwere Verkehrsunfälle

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 207/11

    Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge in der

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 239/10
    Dieses Unfallereignis, das laut polizeilichem Protokoll an beiden Fahrzeugen nur zu einem leichten Sachschaden geführt hat und bei dem Kläger keine schwereren Verletzungen verursacht hat, ist bei der nach ICD-10 gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. Urteil des Senats vom 25. März 2014 - L 3 U 207/11) kein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß und ist auch keineswegs in der Lage, bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorzurufen.

    Bei einem minderschweren Ereignis ist indes nach der Pathophysiologie traumatischer Erlebnisse eine zeitnahe psychische Reaktion als seelischer Gesundheitserstschaden zu erwarten, und zwar von der Qualität, wie es das A2-Kriterium nach DSM-IV voraussetzt (vgl. die Sk2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften - AWMF - Registernr. 051/09 - Stand: 31. März 2012, gültig bis 31. März 2017 - Teil II Seiten 103, 106, 117 - www.uni-duesseldorf.de/awmf; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seiten 148, 150; vgl. auch HLSG, Urteil vom 25. März 2014 - L 3 U 207/11 - juris).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 239/10
    Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesystemen (z. B. ICD-10 = Zehnte Revision der internationalen statischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahre 1989, vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt; DSM-IV = Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der Amerikanischen psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahr 1994, deutsche Bearbeitung herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Auflage 2001) erforderlich unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - in juris).
  • SG Aachen, 09.10.2018 - S 18 SB 1183/16

    Feststellungsbegehren bzgl. eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70

    Daher wird zur Validierung einer PTBS auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin neben den Kriterien des ICD-10 vornehmlich auf das DSM-IV abgestellt (vgl. u (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2014 - L 17 U 709/11 -, Rn. 61, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10 -, Rn. 40, juris) (zum Ganzen Urteil der Kammer vom 09.06.2016, S 18 S 18 VG 27/14, nicht veröffentlicht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 2 U 117/14

    § 8 - Arbeitsunfall - posttraumatische Belastungsstörung

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das A-Kriterium für eine PTBS nach dem seit 2015 in deutscher Sprache vorliegenden Diagnosesystem DSM V enger konzipiert wurde als das A 1-Kriterium in der Vorgängerversion DSM IV (vgl. diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM V, deutsche Ausgabe, herausgegeben von Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittche, 2015, Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10, Rn. 43, juris).
  • SG Aachen, 28.11.2017 - S 12 VG 11/15

    Geltendmachung des Vorliegens eines Härtefalls im Rahmen des Anspruchs auf

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rn. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rn. 34; vgl. auch Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271 ff., abrufbar unter https://www.laekh.de/images/ Hessisches Aerzteblatt/2016/05 2016/CME Fortbildung PTBS 05 2016.pdf), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564.).
  • SG Aachen, 06.09.2016 - S 12 VG 28/14

    Anspruch auf Feststellung einer bestehenden psychischen Erkrankung als

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rn. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rn. 34; vgl. auch Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271 ff., abrufbar unter https://www.laekh.de/images/ Hessisches Aerzteblatt/2016/05 2016/CME Fortbildung PTBS 05 2016.pdf), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564.).
  • BSG, 01.03.2016 - B 2 U 307/15 B
    L 3 U 239/10 (Hessisches LSG).
  • LSG Bayern, 29.01.2020 - L 3 U 367/18

    Unverwertbare Beweismittel, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften,

    Der Senat verkennt nicht, dass das Ereignis vom Kläger als sehr schwerwiegend erlebt wurde und er wiederholt eine dabei eingetretene "peritraumatische Dissoziation (Engerlfliegen)" erwähnt hat; maßgeblich für das A-Kriterium ist jedoch nicht das subjektive Erleben, sondern das objektive Vorhandensein einer entsprechenden traumatischen Situation (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10, LSG NRW, Urteil vom 16.05.2007 - L 17 U 127/06; Widder/ Gaidzik, Neuropsychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2017, S. 602, 611).
  • LSG Hessen, 28.06.2016 - L 3 U 223/12

    Verkehrsunfall als Arbeitsunfall

    Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen, was die Prüfung einschließt, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006-B 2 U 1/05, R - juris Rdnr. 17 sowie ständige Rechtsprechung des Senats - zuletzt Urteil vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10 - juris).
  • BSG, 17.11.2016 - B 2 U 199/16 B
    Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen, was die Prüfung einschließt, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006-B 2 U 1/05, R-juris Rdnr. 17 sowie ständige Rechtsprechung des Senats - zuletzt Urteil vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10 - juris).
  • SG Aachen, 08.01.2016 - S 6 U 27/14

    Zahlungsbegehren von Verletztenrente wegen eines anerkannten Wegeunfalls;

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rdnr. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rdnr. 34), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.04.2017 - L 9 U 2724/14
    Nach dem ICD-10 ist damit ein objektiv schweres Ereignis Voraussetzung für die Annahme des sogenannten A-Kriteriums (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 -, juris).
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